RS Lvwg 2016/3/10 VGW-172/083/25620/2014, VGW-172/V/083/25705/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.03.2016

Index

95/06 Ziviltechniker
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Anmerkung

VfGH v. 9.6.2016, E 750/2016
VwGH v. 2.11.2016, Ra 2016/06/0127

Rechtssatz

Beleidigende Äußerungen eines Ziviltechnikers gegenüber einer Behörde können auch ungeachtet des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen gegenüber der Behörde kann man jene Judikatur, die sich auf die Standes- und Berufspflichten der Rechtsanwälte bezieht, als Maßstab heranziehen.

Schlagworte

Ziviltechniker, Disziplinarvergehen, Ansehen und Würde des Standes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.083.25620.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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