Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2016Index
95/06 ZiviltechnikerNorm
ZTKG §55Anmerkung
VfGH v. 9.6.2016, E 750/2016Rechtssatz
Beleidigende Äußerungen eines Ziviltechnikers gegenüber einer Behörde können auch ungeachtet des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen gegenüber der Behörde kann man jene Judikatur, die sich auf die Standes- und Berufspflichten der Rechtsanwälte bezieht, als Maßstab heranziehen.
Schlagworte
Ziviltechniker, Disziplinarvergehen, Ansehen und Würde des StandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.083.25620.2014Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016