Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer (etwa den Mieter) vorliegt, die den Hauptbestandgeber (den Vermieter) zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer (Mieter) berechtigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259), ebenso wenn einem Vermieter das (vertragliche) Recht zukommt, die Unterlassung der teilweisen Weitergabe oder Überlassung durch den Mieter an Dritte zu verlangen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist eine Unterkunft dann nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesichert, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer (etwa den Mieter) vorliegt, die den Hauptbestandgeber (den Vermieter) zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer (Mieter) berechtigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259), ebenso wenn einem Vermieter das (vertragliche) Recht zukommt, die Unterlassung der teilweisen Weitergabe oder Überlassung durch den Mieter an Dritte zu verlangen.
Schlagworte
Familiennachzug eines minderjährigen Sohnes zur Mutter; kein Rechtsanspruch auf Unterkunft; Interessenabwägung zugunsten öffentlicher InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.28660.2014Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016