Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 22.9.2003, S. 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C 578/08, Chakroun). Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Absatz 2, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 22.9.2003, Seite 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C 578/08, Chakroun).
Grundsätzlich begründet auch Art. 8 EMRK kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat. Insoweit kann das Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden, wobei dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers - erst nach fast zehnjährigem Aufenthalt in Österreich nunmehr seit August 2015 - eine Anstellung als Vertragsbedienstete gefunden hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352).Grundsätzlich begründet auch Artikel 8, EMRK kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat. Insoweit kann das Familienleben im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden, wobei dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers - erst nach fast zehnjährigem Aufenthalt in Österreich nunmehr seit August 2015 - eine Anstellung als Vertragsbedienstete gefunden hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.2014, 2013/22/0352).
Schlagworte
Familiennachzug eines minderjährigen Sohnes zur Mutter; kein Rechtsanspruch auf Unterkunft; Interessenabwägung zugunsten öffentlicher InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.28660.2014Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016