RS Lvwg 2016/3/16 VGW-141/058/1140/2016

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ist das Einkommen anzurechnen, das der Beschwerdeführerin für den Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, Mindestsicherung, Rückforderung, Rechtmäßigkeit der Rückforderung, Einkommen, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1140.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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