Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10 Abs1Rechtssatz
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ist das Einkommen anzurechnen, das der Beschwerdeführerin für den Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, Mindestsicherung, Rückforderung, Rechtmäßigkeit der Rückforderung, Einkommen, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1140.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016