Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §43Rechtssatz
Es ist festzustellen, dass über den (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers letztlich (behördenintern) mit Bescheid entschieden wurde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nachweislich durch persönliche Übernahme an der Adresse ihres Kanzleisitzes zugestellt. Die säumige Behörde hat den angefochtenen Bescheid sohin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG in diesem Sinne „erlassen“ und war sohin zu dessen Erlassung nicht (mehr) zuständig, da die Zuständigkeit nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Ablauf der Nachfrist ex lege an das Verwaltungsgericht übergegangen ist.Es ist festzustellen, dass über den (modifizierten) Antrag des Beschwerdeführers letztlich (behördenintern) mit Bescheid entschieden wurde. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nachweislich durch persönliche Übernahme an der Adresse ihres Kanzleisitzes zugestellt. Die säumige Behörde hat den angefochtenen Bescheid sohin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in diesem Sinne „erlassen“ und war sohin zu dessen Erlassung nicht (mehr) zuständig, da die Zuständigkeit nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Ablauf der Nachfrist ex lege an das Verwaltungsgericht übergegangen ist.
Schlagworte
Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Zweckänderungsantrag, Säumnisbeschwerde, ex lege ZuständigskeitsverschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.016.2534.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016