RS Lvwg 2016/3/29 VGW-141/023/123/2016, VGW-141/023/482/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WMG-VO §3
WMG-VO §4

Rechtssatz

Es steht fest, dass es zur Einstellung der Auszahlung von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung an Frau Mag. L. auf Grund einer beim Arbeitsmarktservice erfolgten Krankmeldung kam, eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Beanspruchung allfälliger Mittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch durch die Einschreiterin trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung hierzu nicht nachgewiesen wurde. Da es dem Gericht jedoch ohne diesen Nachweis nicht möglich war zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin tatsächlich weitere Mittel zukamen und ab welchem Zeitpunkt sie wieder Anspruch auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur davon auszugehen, dass die Einschreiterin seit dem 22. November 2015 zwar allenfalls keine Mittel mehr tatsächlich bezog, dies allerdings der Tatsache geschuldet war, dass sie entsprechende Anträge nicht stellte bzw. nach deren allfälliger Genesung dem Arbeitsmarktservice keine diesbezügliche Meldung erstattete. Sohin hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, ihre Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. den Krankenversicherungsträger geltend zu machen und waren diese daher im Sinne des § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest im Umfang der durch diese selbst vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 24. November 2015 fiktiv anzurechnen.Es steht fest, dass es zur Einstellung der Auszahlung von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung an Frau Mag. L. auf Grund einer beim Arbeitsmarktservice erfolgten Krankmeldung kam, eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Beanspruchung allfälliger Mittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch durch die Einschreiterin trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung hierzu nicht nachgewiesen wurde. Da es dem Gericht jedoch ohne diesen Nachweis nicht möglich war zu beurteilen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführerin tatsächlich weitere Mittel zukamen und ab welchem Zeitpunkt sie wieder Anspruch auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur davon auszugehen, dass die Einschreiterin seit dem 22. November 2015 zwar allenfalls keine Mittel mehr tatsächlich bezog, dies allerdings der Tatsache geschuldet war, dass sie entsprechende Anträge nicht stellte bzw. nach deren allfälliger Genesung dem Arbeitsmarktservice keine diesbezügliche Meldung erstattete. Sohin hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, ihre Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. den Krankenversicherungsträger geltend zu machen und waren diese daher im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zumindest im Umfang der durch diese selbst vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 24. November 2015 fiktiv anzurechnen.

Schlagworte

Zustehende, jedoch mangels pflichtgemäßer Meldung nicht verfolgte Ansprüche an das AMS oder den Krankenversicherungsträger sind auf das zu berücksichtigende Einkommen fiktiv anzurechnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.123.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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