RS Lvwg 2016/3/29 VGW-031/084/3352/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §32 Abs2
AVG §33
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich (vgl. VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205).Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich vergleiche VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205).

Schlagworte

Zustellung durch Hinterlegung; kein Zustellmangel glaubhaft gemacht; keine Beweismittel vorgelegt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.3352.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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