Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich (vgl. VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205).Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist in gehöriger äußerer Form ausgefertigt und insofern unbedenklich. Diese Urkunde hat damit die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges für sich vergleiche VwGH E 28.10.2008, 2007/05/0205).
Schlagworte
Zustellung durch Hinterlegung; kein Zustellmangel glaubhaft gemacht; keine Beweismittel vorgelegtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.3352.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016