Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung die Benachrichtiung erst 7-10 Tage später gefunden zu haben ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH 21.2.1090, 89/02/0201 uva.).
Schlagworte
Zustellung durch Hinterlegung; kein Zustellmangel glaubhaft gemacht; keine Beweismittel vorgelegtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.084.3352.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016