RS Lvwg 2016/3/30 VGW-141/058/1905/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21
WMG §11
WMG §11 Abs1 Z5

Rechtssatz

Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst später in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in § 11 WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung.Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst später in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in Paragraph 11, WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung.

Schlagworte

Mindestsicherung, Rückforderung, Freibetrag, eigene Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit, erwerbslos, Anspruchsvoraussetzung, betroffenes Bundesland, Einsatz der Arbeitskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1905.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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