Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst später in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in § 11 WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung.Für die Beurteilung als erwerbslos kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung hätte aufnehmen dürfen, eine solche jedoch nicht ausgeübt hat. Die Tatsache, dass er sich erst später in Wien arbeitslos gemeldet hat, ändert daran nichts, da der Einsatz der Arbeitskraft lediglich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist. Das WMG selbst differenziert in Paragraph 11, WMG zwischen Zeiten der Erwerbslosigkeit und dem Bezug von Mindestsicherung.
Schlagworte
Mindestsicherung, Rückforderung, Freibetrag, eigene Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit, erwerbslos, Anspruchsvoraussetzung, betroffenes Bundesland, Einsatz der ArbeitskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.1905.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016