RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0410

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass sich Armenien und Aserbaidschan erst im September bzw. Oktober 1991 für unabhängig erklärten, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar hervor, wodurch die in Baku (Aserbaidschan) geborene Asylwerberin, die aber zumindest seit 1972 in Armenien und seit 1990 in Russland gelebt hatte, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben soll. Der Hinweis auf eine aserbaidschanische "Nationalität" ihrer Eltern in der Geburtsurkunde von 1965 vermag dies ohne weitere Feststellungen nicht zu begründen, zumal nach einer vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Verhandlung verlesenen - im angefochtenen Bescheid aber nicht erörterten - Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20. April 2000 in Aserbaidschan oder von aserbaidschanischen Staatsangehörigen geborene Personen zwar Anspruch auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit haben, diese jedoch beantragen müssen (vgl. zu diesem Unterschied etwa das Eritrea betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200410.X02

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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