Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7i Abs3Rechtssatz
Ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten erfasst - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat "bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung" (vgl. VwGH 12.09.1985, Zl. 85/07/0032). In Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm ist bei Dauerdelikten das Tatende beziehungsweise der letzte Teilakt entscheidend; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde.Ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten erfasst - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat "bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung" vergleiche VwGH 12.09.1985, Zl. 85/07/0032). In Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm ist bei Dauerdelikten das Tatende beziehungsweise der letzte Teilakt entscheidend; wurde dieser nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde.
Schlagworte
Beschwerde gegen die Strafhöhe, Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, Strafe unverhältnismäßig hoch, Gesetzesnovelle, Übertretungszeitraum, Tatzeitraum, Dauerdelikt, Trennung des Sachverhalts, Spruchpunkte, Strafsatz, StrafsanktionsnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.326.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016