Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 10 Abs1 Z10Anmerkung
VwGH vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045Rechtssatz
Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und – im konkreten Fall beim BMFWF zweifelsfrei – um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere, wenn es in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMFWF eine Bescheidkompetenz zuerkennen, genau dies ist aber der Regelungsinhalt des § 30 StWG 1968. Es ist somit der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion, somit als Bundesbehörde tätig.Da es sich bei einem Bundesminister allgemein und – im konkreten Fall beim BMFWF zweifelsfrei – um ein monokratisches Verwaltungsorgan handelt (grundlegend B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 253) und somit um ein oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, wird diesem obersten Organ des Bundes, insbesondere, wenn es in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig wird, nur dann Behördenfunktion zukommen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften dem BMFWF eine Bescheidkompetenz zuerkennen, genau dies ist aber der Regelungsinhalt des Paragraph 30, StWG 1968. Es ist somit der BMWFW bei der Erlassung von starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungen in Angelegenheit der Vollziehung des Bundes und vor allem als oberstes Bundesorgan mit Behördenfunktion, somit als Bundesbehörde tätig.
Schlagworte
Örtliche Zuständigkeit, Unzuständigkeit, negativer Zuständigkeitskonflikt, negativer Kompetenzkonflikt, mittelbare Bundesverwaltung, unmittelbare Bundesverwaltung, Bundesbehörde, oberstes Organ, erste und letzte Instanz, Bundesminister, Landeshauptmann, Bundesverwaltungsgericht, LandesverwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.050.2255.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016