RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §103 Abs1;
StVG §103 Abs4;
StVG §103 Abs5;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Fesselung anlässlich einer Ausführung oder Überstellung bedürfe keiner näheren Begründung, entspricht nicht der Rechtslage. Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0105, verwiesen werden (vgl. jetzt auch Drexler, StVG (2003) § 103 Rz 4). Die Fesselung bei Ausführungen und Überstellungen ist danach an die in § 103 Abs. 1 StVG umschriebenen Voraussetzungen gebunden und muss auf Grund der zu ihrer Anordnung führenden Gefahr im Sinne des § 103 Abs. 5 StVG "unbedingt" erforderlich sein. Beschwert sich ein Strafgefangener darüber, durch die Fesselung in seinen Rechten verletzt zu sein, so bedarf die Erledigung einer derartigen Administrativbeschwerde schon mit Rücksicht auf die Schwere des mit einer Fesselung verbundenen Eingriffes einer nicht bloß oberflächlichen, sondern eingehenden und an den konkreten Umständen, unter denen die Fesselung angeordnet wurde, orientierten Prüfung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200462.X02

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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