Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.04.2016Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).
Schlagworte
Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016