RS Lvwg 2016/4/12 VGW-001/016/438/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Index

L46109 Tierhaltung Wien
25/01 Strafprozeß

Norm

TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
TierhalteG Wr §3 Z1
StPO §203 Abs1

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht aus der Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Verwaltungsübertretung – entgegen der Annahme der belangten Behörde – um ein sog. „Erfolgsdelikt“ vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136).

Schlagworte

Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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