RS Lvwg 2016/4/12 VGW-001/016/438/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Index

L46109 Tierhaltung Wien
25/01 Strafprozeß

Norm

TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
TierhalteG Wr §3 Z1
StPO §203 Abs1

Rechtssatz

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14.696/1996, 15.128/1998, 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg. 18.833/2009, 19.280/2010).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 14.696 aus 1996,, 15.128 aus 1998,, 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSlg. 18.833 aus 2009,, 19.280 aus 2010,).

Schlagworte

Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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