Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2016Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14.696/1996, 15.128/1998, 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg. 18.833/2009, 19.280/2010).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 14.696 aus 1996,, 15.128 aus 1998,, 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSlg. 18.833 aus 2009,, 19.280 aus 2010,).
Schlagworte
Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016