RS Lvwg 2016/4/12 VGW-001/016/438/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Index

L46109 Tierhaltung Wien
25/01 Strafprozeß

Norm

TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
TierhalteG Wr §3 Z1
StPO §203 Abs1

Rechtssatz

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. ausdrücklich VfSlg. 14.696/1996).Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche ausdrücklich VfSlg. 14.696 aus 1996,).

Schlagworte

Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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