Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.04.2016Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (vgl. VfSlg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen (vgl. EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft vergleiche VfSlg. 15.128 aus 1998,), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen vergleiche EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).
Schlagworte
Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016