RS Lvwg 2016/4/12 VGW-001/016/438/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Index

L46109 Tierhaltung Wien
25/01 Strafprozeß

Norm

TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
TierhalteG Wr §3 Z1
StPO §203 Abs1

Rechtssatz

Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (vgl. VfSlg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen (vgl. EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft vergleiche VfSlg. 15.128 aus 1998,), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen vergleiche EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).

Schlagworte

Diversionelle Erledigung; unzulässige Doppelbestrafung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.438.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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