Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2016Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB 1/80 Art. 6 Abs1Rechtssatz
Es ergibt sich die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin zwar noch kein aus dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich nach Art 6 Abs. 1 dieser Bestimmung erworben hat (vgl. EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef), aber die daraus erwachsenden Rechte auf Grundlage des ihr ausgestellten Befreiungsscheines geltend machen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet nämlich ein gültiger Befreiungsschein insoweit rechtsgestaltende Wirkung, als der Ausländer zur uneingeschränkten Aufnahme jedweder Beschäftigung berechtigt ist.Es ergibt sich die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin zwar noch kein aus dem ARB 1/80 erwachsenes Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Bestimmung erworben hat vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef), aber die daraus erwachsenden Rechte auf Grundlage des ihr ausgestellten Befreiungsscheines geltend machen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet nämlich ein gültiger Befreiungsschein insoweit rechtsgestaltende Wirkung, als der Ausländer zur uneingeschränkten Aufnahme jedweder Beschäftigung berechtigt ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Zweckänderungsantrag, Rot Weiß Rot Karte plus, AssoziationsabkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.059.1245.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016