RS Lvwg 2016/4/19 VGW-141/023/2873/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21

Rechtssatz

Durch die Behörde sind Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Umso mehr ist eine derartige Rückforderung auch dann geboten, wenn die Bedarfsgemeinschaft vorsätzlich im Antrag unrichtige Angaben macht, welche zu einer Falschbemessung des Anspruches führen und deren Wahrheitswidrigkeit erst später hervorkommt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht weiters auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe empfangenden Person sowie die Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wegen Wegzuges. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sohnes bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vom 16. Jänner 2015 unrichtige Angaben betreffend seiner Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft machte, sie weiters den Wegzug ihrer Tochter spätestens Ende August 2015 und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Herrn W. K. nicht unverzüglich meldete, besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch dem Grunde nach zu Recht.

Schlagworte

Rückforderung zu Unrecht bezogener Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 21 WMG auch im Falle wahrheitswidriger Angaben im Antragsformular

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.2873.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten