Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Durch die Behörde sind Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Umso mehr ist eine derartige Rückforderung auch dann geboten, wenn die Bedarfsgemeinschaft vorsätzlich im Antrag unrichtige Angaben macht, welche zu einer Falschbemessung des Anspruches führen und deren Wahrheitswidrigkeit erst später hervorkommt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht weiters auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe empfangenden Person sowie die Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wegen Wegzuges. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sohnes bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vom 16. Jänner 2015 unrichtige Angaben betreffend seiner Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft machte, sie weiters den Wegzug ihrer Tochter spätestens Ende August 2015 und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Herrn W. K. nicht unverzüglich meldete, besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch dem Grunde nach zu Recht.
Schlagworte
Rückforderung zu Unrecht bezogener Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 21 WMG auch im Falle wahrheitswidriger Angaben im AntragsformularEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.2873.2016Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016