Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch nicht um einen einzigen Tag erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Somit ist durch die verspätete Einbringung des Einspruches die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Magistrat der Stadt Wien aber auch dem Verwaltungsgericht Wien rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.3.1990, 89/08/0173).
Schlagworte
Einspruch verspätet; Übergabe der Strafverfügungen an die Sekretärin; KontrollpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.070.3513.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016