RS Lvwg 2016/4/20 VGW-141/002/2972/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000

Norm

WMG §5 Abs2 Z2
NAG §51 Abs2 Z2
NAG §52 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art. 7 Abs3 litb
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen Beschwerdeführers ist davon abhängig, ob dem Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird (vgl. insb. § 52 Abs. 1 NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft iSd Art. 2 Z 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen. Freilich muss dieser im vorliegenden Fall gegebene Naturalunterhalt für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung bewertet und als Geldwert angerechnet werden.Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen Beschwerdeführers ist davon abhängig, ob dem Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird vergleiche insb. Paragraph 52, Absatz eins, NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft iSd Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen. Freilich muss dieser im vorliegenden Fall gegebene Naturalunterhalt für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung bewertet und als Geldwert angerechnet werden.

Schlagworte

Mindestsicherung, Unionsbürger, unionsrechtliche Gleichstellung, Angehörigeneigenschaft, tatsächlich Unterhalt gewährt, Abhängigkeit vom Unterhalt, Anrechnung bei Bemessung der Mindestsicherungsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.2972.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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