Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen Beschwerdeführers ist davon abhängig, ob dem Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird (vgl. insb. § 52 Abs. 1 NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft iSd Art. 2 Z 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen. Freilich muss dieser im vorliegenden Fall gegebene Naturalunterhalt für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung bewertet und als Geldwert angerechnet werden.Die Angehörigeneigenschaft des 29-jährigen Beschwerdeführers ist davon abhängig, ob dem Sohn von seiner Mutter, einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin, tatsächlich Unterhalt gewährt wird vergleiche insb. Paragraph 52, Absatz eins, NAG). Allein entscheidend ist dafür die sich aus der tatsächlichen Situation ergebende Abhängigkeit vom materiellen Unterhalt, der aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Sohnes von seiner Mutter sichergestellt wird. Dass die Mutter als aufenthaltsberechtigte bzw. gleichgestellte Unionsbürgerin den faktischen Unterhalt für ihren Sohn selbst nur aus Notstandshilfe- und Mindestsicherungsleistungen bestreitet, steht der Angehörigeneigenschaft iSd Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegen. Freilich muss dieser im vorliegenden Fall gegebene Naturalunterhalt für die Bemessung der Mindestsicherungsleistung bewertet und als Geldwert angerechnet werden.
Schlagworte
Mindestsicherung, Unionsbürger, unionsrechtliche Gleichstellung, Angehörigeneigenschaft, tatsächlich Unterhalt gewährt, Abhängigkeit vom Unterhalt, Anrechnung bei Bemessung der MindestsicherungsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.2972.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016