RS Lvwg 2016/4/22 VGW-141/023/3194/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5
NAG §20 Abs4
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Zu § 20 Abs. 4 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997 nicht vorgesehen (vgl. VwGH, 24. Juni 2010, 2007/21/0531 und 0532, zuletzt etwa VwGH, 21. Februar 2012, Zl. 2011/23/0671). Zusätzlich judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur grundsätz¬lichen Anwendbarkeit dieser Stillhalteklausel in ständiger Rechtsprechung, dass die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist (vgl. Urteile EuGH 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C 369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. VwGH, 21. Februar 2012, 2011/23/0671, zuletzt etwa 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016).Zu Paragraph 20, Absatz 4, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei dem in dieser Gesetzesstelle normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 13, ARB 1/80 handelt, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997 nicht vorgesehen vergleiche VwGH, 24. Juni 2010, 2007/21/0531 und 0532, zuletzt etwa VwGH, 21. Februar 2012, Zl. 2011/23/0671). Zusätzlich judiziert der Verwaltungsgerichtshof zur grundsätz¬lichen Anwendbarkeit dieser Stillhalteklausel in ständiger Rechtsprechung, dass die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden ist vergleiche Urteile EuGH 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C 369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche VwGH, 21. Februar 2012, 2011/23/0671, zuletzt etwa 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016).

Somit ist in Anwendung dieser Judikatur dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass § 20 Abs. 4 NAG eine von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, dass Art. 13 ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dass sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 führen.Somit ist in Anwendung dieser Judikatur dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass Paragraph 20, Absatz 4, NAG eine von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 erfasse Norm darstellt und somit grundsätzlich auf die Rechtsmittelwerberin als türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof wie dargestellt in Anlehnung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, dass Artikel 13, ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlangt, wenn diese die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren. Wie dargelegt konnte eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Bundesgebiet über einen Zeitraum von acht Jahren entfaltete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit nachfolgender sechsjähriger Erwerbslosigkeit vor ihrer Ausreise keine nach wie vor bestehende und somit hier beachtliche Integration der Beschwerdeführerin in den österreichischen Arbeitsmarkt indizieren kann, da die Beschwerdeführerin seit sechzehn Jahren in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dass sie auf Grund dieser ehedem entfalteten Erwerbstätigkeit nach wie vor freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt kann ohne weiterhin bestehenden Willen, im Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit zu entfalten, nicht zur dennoch zeitlich unbeschränkten Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 führen.

Schlagworte

§ 20 Abs. 4 NAG fällt unter Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, allerdings nur bei Absicht, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates zu integrieren. Dieser Integrationswille muss zur Aufrechterhaltung der Stillhalteklausel auch aktuell bestehen. Eine vor 16 Jahren zuletzt entfaltete Erwerbstätigkeit reicht nicht aus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.3194.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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