Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.04.2016Index
E1ENorm
12010E049 AEUV Art49Anmerkung
VfGH v. 15.10.2016, E 908/2016Rechtssatz
Eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, ist keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.
Schlagworte
Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Glücksspielgesetz, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Auslandsbezug, Unionsrecht, unmittelbare Anwendung, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, zwingender Grund des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit, Bewilligung, Konzessionssystem, Glücksspielmonopol, Werbemaßnahmen, Glücksspielwerbung, Inländerdiskriminierung, Ausspielung, Verwaltungsstrafe, Automatenglücksspiel, unternehmerisch zugänglich machen, Kohärenz und SystematikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.7266.2015Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016