Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2016Index
E1ENorm
12010E049 AEUV Art49Anmerkung
VfGH v. 15.10.2016, E 908/2016Rechtssatz
Nach der Judikatur des EuGH sind Beschränkungen der Gelegenheiten zum Spiel unter Aspekten des Spielerschutzes Maßnahmen, die Eingriffe insbesondere in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Die Etablierung eines Bewilligungs- bzw Konzessionssystems in Verbindung mit der Errichtung eines Monopols oder Oligopoles ist daher ein probates Mittel, den Spielerschutz zu gewährleisten. Das System jener glücksspielrechtlichen Normen, die die Erteilung derartiger Bewilligungen bzw Konzessionen regeln, ist aufeinander abgestimmt und trägt den besonderen Erfordernissen in den jeweiligen in Betracht kommenden Sparten des Glücksspieles Rechnung. Selbiges gilt für jene Vorschriften, die den ordnungspolitischen Rahmen des erlaubten Glücksspieles umschreiben, einschließlich der Glücksspielaufsicht. In der Vollziehung dieser Normen zeigen sich keine erkennbaren Defizite. Das Regelungswerk ist daher kohärent und systematisch. Eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung und deren Vollziehung kann daher weder für den Bereich des Automatenwalzenglücksspiels und jener Bereiche, in denen diese Form des Glücksspieles substituiert werden, noch auch in seiner Gesamtheit, erkannt werden.
Schlagworte
Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Glücksspielgesetz, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Auslandsbezug, Unionsrecht, unmittelbare Anwendung, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, zwingender Grund des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit, Bewilligung, Konzessionssystem, Glücksspielmonopol, Werbemaßnahmen, Glücksspielwerbung, Inländerdiskriminierung, Ausspielung, Verwaltungsstrafe, Automatenglücksspiel, unternehmerisch zugänglich machen, Kohärenz und SystematikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.7266.2015Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016