Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2016Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §89Rechtssatz
Was die Übertretung des § 5 Abs. 1 RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte.Was die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte.
Schlagworte
Verhaltensbeschwerde, Richtlinienverordnung, nationale und ethnische Herkunft, Eindruck, Absicht, vermittelter Eindruck, Voreingenommenheit, DiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.28768.2014Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016