RS Lvwg 2016/4/28 VGW-102/013/28768/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG §89
SPG RichtlinienV §5 Abs1
SPG RichtlinienV §6 Abs1 Z2
  1. SPG § 89 heute
  2. SPG § 89 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2024
  3. SPG § 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. SPG § 89 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 89 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 89 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Was die Übertretung des § 5 Abs. 1 RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte.Was die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV betrifft, so kommt es nicht durch die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an. Dem einschreitenden Beamten hätte klar sein müssen, dass in der gegebenen Kontrollsituation – eine Kontrolle aller Kunden des betreffenden Supermarktes gleich einer Razzia – sein nachhaltig geäußertes Interesse für die nationale und ethnische Herkunft des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers, diesem den Eindruck zu vermitteln geeignet war, er werde nicht als vollwertiger Österreicher betrachtet, zumal weder dessen Fragen nach dem Zweck der Amtshandlung noch dem Grund der Ausweisleistung beantwortet worden waren. Der entstandene Eindruck der Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung ist dem Beamten daher auch zuzurechnen, selbst wenn er diesen nicht beabsichtigt haben sollte.

Schlagworte

Verhaltensbeschwerde, Richtlinienverordnung, nationale und ethnische Herkunft, Eindruck, Absicht, vermittelter Eindruck, Voreingenommenheit, Diskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.28768.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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