Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Dass die Identitätsfeststellung, zu welcher der Beschwerdeführer bereits eingangs der Amtshandlung verhalten worden war, erst nach seinem strafbaren Widerstand tatsächlich durchgeführt worden und als solche durch den Verdacht einer strafbaren Handlung zu diesem Zeitpunkt bereits gerechtfertigt war, verschlägt dabei nichts; als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war nämlich bereits die eingangs an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zu sehen, einen Ausweis vorzuzeigen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Identitätsfeststellung, Schwerpunktaktion, Bekämpfung des Menschenhandels, ortsbezogener Verdacht, Eingriffsbefugnis, Aufforderung einen Ausweis vorzuzeigen, Identitätsfeststellung ohne Verdacht rechtswidrigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.28766.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016