Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Anmerkung
VwGH v. 29.9.2016, Ra 2016/05/0083Rechtssatz
Sache des Beschwerdeverfahrens ist die offene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) gegen den behördlichen Aussetzungsbescheid, sohin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung. Gegenstand im Verfahren über Beschwerden gegen Formalentscheidungen ist daher nur die Frage, ob die Formalentscheidung – gegenständlich die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens durch die Baubehörde – zu Recht getroffen wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Baubehörde daher unter Respektierung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über den von der Beschwerdeführerin beantragten Duldungsauftrag gemäß § 126 Abs. 1 BO zu entscheiden haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die Baubehörde daher unter Respektierung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes über den von der Beschwerdeführerin beantragten Duldungsauftrag gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BO zu entscheiden haben.
Schlagworte
Aussetzung des Verfahrens, Aussetzungsbescheid, verfahrensrechtliche Entscheidung, Vorfrage, zivilrechtliches Verfahren, baupolizeilicher Duldungsauftrag, Sache des Beschwerdeverfahrens, in der Sache selbst, in merito, ersatzlose Behebung, fortgesetztes Verfahren, zweiter RechtsgangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.21707.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016