Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7m Abs3Rechtssatz
Da nach § 7m Abs. 3 und 7 AVRAG die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 5 VwGVG nicht in Betracht. Gem. § 22 Abs. 2 VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen.Da nach Paragraph 7 m, Absatz 3 und 7 AVRAG die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht in Betracht. Gem. Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen.
Schlagworte
Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.V.070.4858.2016Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016