Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2016Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 7Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs an und geht folglich davon aus, dass eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung der dem Beschuldigten angelasteten Tat dann nicht gegeben war, wenn mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Glücksspiele mit einem leistbaren Höchsteinsatz von über € 10,— veranstaltet wurden.
Schlagworte
Zuständigkeit, Verwaltungsbehörde, gerichtliches Strafrecht, Subsidiarität, Novelle, Verwaltungsstrafrecht, Judikaturdivergenz, Günstigkeitsprinzip, Glücksspiel, Wertgrenze, Höchsteinsatz, AmtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.032.194.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016