Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Darüber hinaus konnte eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht festgestellt werden:
Eine berufliche Integration liegt nur sehr eingeschränkt vor, weil die (wenn auch seit mehreren Jahren) ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller jeweils mit einem Verdienst (wenn auch nicht wesentlich) unterhalb der erforderlichen Höhe gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG diese Eigenschaft nicht ausreichend erfüllt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2013/22/0356; sowie die in diesem Kontext ebenfalls relevanten, zu § 41a Abs. 9 NAG ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0030; und 17.4.2013, 2013/22/0042).Eine berufliche Integration liegt nur sehr eingeschränkt vor, weil die (wenn auch seit mehreren Jahren) ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszusteller jeweils mit einem Verdienst (wenn auch nicht wesentlich) unterhalb der erforderlichen Höhe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG diese Eigenschaft nicht ausreichend erfüllt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2013/22/0356; sowie die in diesem Kontext ebenfalls relevanten, zu Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0030; und 17.4.2013, 2013/22/0042).
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.34072.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016