Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Er selbst erfüllt nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG: Der Beschwerdeführer hat keine Patenschaftserklärung vorgelegt. Er selbst erfüllt nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG:
Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine bestimmte Dauer liegt nicht vor. Eine nur aktuelle faktische Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt wird dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht gerecht (vgl. zur initiativen Vorlage eines durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Nachweises über einen Rechts¬anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine bestimmte Dauer liegt nicht vor. Eine nur aktuelle faktische Mitbenützung einer Wohnung gegen Entgelt wird dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht gerecht vergleiche zur initiativen Vorlage eines durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Nachweises über einen Rechts¬anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Der verfügbare Lebensunterhalt - auf Grundlage der Einnahmen im ersten Quartal 2016 als Zeitungszusteller für die M. - auf ein Jahr hochgerechnet (also der vierfache Betrag) beträgt 10.485,20 Euro. Verglichen mit den Einnahmen aus den Jahren 2012 und 2013 ist das um etwa 6% (2012) oder 25% (2013) höher. Von diesem hochgerechneten Jahresbetrag sind 840 Euro für Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Auf zwölf Kalendermonate umgelegt ergibt dies im Durchschnitt einen monatlich verfügbaren Nettobetrag von ca. 800 Euro. Dieser Wert liegt unter dem maßgeblichen Richtsatz von 882,78 Euro gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ist daher nicht erfüllt (vgl. zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG im Kontext des § 43 Abs. 4 NAG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0230).Der verfügbare Lebensunterhalt - auf Grundlage der Einnahmen im ersten Quartal 2016 als Zeitungszusteller für die M. - auf ein Jahr hochgerechnet (also der vierfache Betrag) beträgt 10.485,20 Euro. Verglichen mit den Einnahmen aus den Jahren 2012 und 2013 ist das um etwa 6% (2012) oder 25% (2013) höher. Von diesem hochgerechneten Jahresbetrag sind 840 Euro für Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Auf zwölf Kalendermonate umgelegt ergibt dies im Durchschnitt einen monatlich verfügbaren Nettobetrag von ca. 800 Euro. Dieser Wert liegt unter dem maßgeblichen Richtsatz von 882,78 Euro gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher nicht erfüllt vergleiche zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG im Kontext des Paragraph 43, Absatz 4, NAG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0230).
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.34072.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016