Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verfügt trotz dreizehneinhalbjährigem Aufenthalt in Österreich über keine Deutschkenntnisse. Das Kriterium "Kenntnisse der deutschen Sprache" ist aber ein ausdrücklich in § 43 Abs. 4 NAG genanntes Merkmal für die Beurteilung des Integrationsgrads, sodass auch bei einer (unverschuldet) eingeschränkten Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache dieses Abwägungskriterium nicht gänzlich entfallen kann (eine § 21a Abs. 4 oder 5 NAG vergleichbare Ausnahme sieht § 43 Abs. 4 NAG nicht vor). Das vorgelegte medizinische Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 vom 2.7.2014 verneint(e) die (aktuelle) Fähigkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, nicht jedoch auch die Aneignung von elementaren Sprachkenntnissen zumindest auf A1-Niveau. Bemühungen in diese Richtung hat der - seit mehr als einem Jahrzehnt in einer deutschsprachigen Umgebung lebende - Beschwerdeführer nicht dargelegt. Durch andere, besonders deutlich hervortretende integrative Umstände wird dieses Kriterium zudem nicht ausgeglichen. Der Beschwerdeführer verfügt trotz dreizehneinhalbjährigem Aufenthalt in Österreich über keine Deutschkenntnisse. Das Kriterium "Kenntnisse der deutschen Sprache" ist aber ein ausdrücklich in Paragraph 43, Absatz 4, NAG genanntes Merkmal für die Beurteilung des Integrationsgrads, sodass auch bei einer (unverschuldet) eingeschränkten Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache dieses Abwägungskriterium nicht gänzlich entfallen kann (eine Paragraph 21 a, Absatz 4, oder 5 NAG vergleichbare Ausnahme sieht Paragraph 43, Absatz 4, NAG nicht vor). Das vorgelegte medizinische Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 vom 2.7.2014 verneint(e) die (aktuelle) Fähigkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, nicht jedoch auch die Aneignung von elementaren Sprachkenntnissen zumindest auf A1-Niveau. Bemühungen in diese Richtung hat der - seit mehr als einem Jahrzehnt in einer deutschsprachigen Umgebung lebende - Beschwerdeführer nicht dargelegt. Durch andere, besonders deutlich hervortretende integrative Umstände wird dieses Kriterium zudem nicht ausgeglichen.
Eine relevante schulische und berufliche Ausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Schließlich bestehen keine Integrativ wirkenden familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.34072.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016