RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0061

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0204 E 18. April 1990 VwSlg 6489 F/1990 RS 5

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifel Anlaß gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160061.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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