Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Der minderjährige Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG mit seinem rechtmäßig aufhältigen Vater sowie seinem Bruder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte bei Antragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG die 8. Schulstufe der Mittelschule, welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte, was einen hohen Integrationsgrad und ein schützenswertes Privatleben belegt. Allein aufgrund dieses Umstandes sieht das Verwaltungsgericht es als unzumutbar an, einen laufenden Schulbesuch im Bundesgebiet mehrmals für 90 Tage unterbrechen zu müssen, was ein erfolgreiches Fortkommen an einer Regelschule faktisch verunmöglichen würde.Der minderjährige Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit seinem rechtmäßig aufhältigen Vater sowie seinem Bruder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte bei Antragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG die 8. Schulstufe der Mittelschule, welche er erfolgreich - mit einem Notendurchschnitt von 1,8 – absolvierte, was einen hohen Integrationsgrad und ein schützenswertes Privatleben belegt. Allein aufgrund dieses Umstandes sieht das Verwaltungsgericht es als unzumutbar an, einen laufenden Schulbesuch im Bundesgebiet mehrmals für 90 Tage unterbrechen zu müssen, was ein erfolgreiches Fortkommen an einer Regelschule faktisch verunmöglichen würde.
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Inlandsantragsstellung, Zusammenführung über VaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.10941.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016