Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 4 NAG, welcher zur innerstaatlichen Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. b bis d der Richtlinie 2003/86/EG geschaffen wurde, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“ Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der lit. c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. § 23 Abs. 4 NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG, welcher zur innerstaatlichen Umsetzung von Artikel 4, Absatz eins, Litera b bis d der Richtlinie 2003/86/EG geschaffen wurde, kann ein minderjähriges Kind nur dann einen Aufenthaltstitel vom Vater ableiten, „wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt.“ Das bedeutet aber, dass der österreichische Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt hat, sondern nur die Bestimmungen der Litera c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. Paragraph 23, Absatz 4, NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt.
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Inlandsantragsstellung, Zusammenführung über VaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.10941.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016