RS Lvwg 2016/5/12 VGW-141/081/3709/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1
WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Behördliche Aufforderungen müssen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Zeichenfolge „etc.“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als es sich dabei um eine beispielhafte bzw. unvollständige Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen handelt, so dass diese Formulierung einen weitreichenden Interpretationsspielraum einräumt.

Schlagworte

Betreuungsvereinbarung mit Arbeitsmarktservice Wien für Überprüfung des Anspruchs auf Mindestsicherung erforderlich; klare und konkrete Formulierung der Aufträge in Aufforderungen gemäß § 16 WMG erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3709.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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