Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Behördliche Aufforderungen müssen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Zeichenfolge „etc.“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als es sich dabei um eine beispielhafte bzw. unvollständige Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen handelt, so dass diese Formulierung einen weitreichenden Interpretationsspielraum einräumt.
Schlagworte
Betreuungsvereinbarung mit Arbeitsmarktservice Wien für Überprüfung des Anspruchs auf Mindestsicherung erforderlich; klare und konkrete Formulierung der Aufträge in Aufforderungen gemäß § 16 WMG erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3709.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016