RS Lvwg 2016/5/12 VGW-141/058/6005/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §24

Rechtssatz

Da sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin rückwirkend geändert haben, ist der zu Unrecht erfolgte Bezug von Mindestsicherung nicht durch eine Verletzung der Anzeigepflicht entstanden.

Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (§ 24 WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des §§ 21 und 24 WMG: § 26 WSHG und § 32 WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448).Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (Paragraph 24, WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des Paragraphen 21 und 24 WMG: Paragraph 26, WSHG und Paragraph 32, WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448).

Schlagworte

Mindestsicherung, Rückforderung, Verletzung der Anzeigepflicht, Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, rückwirkende Änderung der Verhältnisse, Kostenersatz, nachträglich erlangtes Einkommen, Sache des Beschwerdeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.6005.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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