Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21 Abs1Rechtssatz
Da sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin rückwirkend geändert haben, ist der zu Unrecht erfolgte Bezug von Mindestsicherung nicht durch eine Verletzung der Anzeigepflicht entstanden.
Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (§ 24 WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des §§ 21 und 24 WMG: § 26 WSHG und § 32 WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448).Allenfalls ist der Sachverhalt unter dem Aspekt eines Kostenersatzes wegen (nachträglich) erlangtem Einkommens (Paragraph 24, WMG) zu prüfen. Dies ist aber nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche zur „Sache“ des Verfahrens: VwGH verst. Senat 28.11.1983, Slg. 11247 A; explizit zum Verhältnis zwischen den Vorgängerbestimmung des Paragraphen 21 und 24 WMG: Paragraph 26, WSHG und Paragraph 32, WSHG: VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448).
Schlagworte
Mindestsicherung, Rückforderung, Verletzung der Anzeigepflicht, Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, rückwirkende Änderung der Verhältnisse, Kostenersatz, nachträglich erlangtes Einkommen, Sache des BeschwerdeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.058.6005.2016Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016