Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Die Aufforderung gemäß § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher - im gegenständlichen Fall lag das angesparte Guthaben unter dem Vermögensfreibetrag - als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig.Die Aufforderung gemäß Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher - im gegenständlichen Fall lag das angesparte Guthaben unter dem Vermögensfreibetrag - als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig.
Schlagworte
Wiener Mindestsicherung, Aufforderung, Erforderlichkeit der Mitwirkung, Anrechnung von Vermögen, Vermögensfreibetrag, Subsidiarität der LeistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.5036.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016