RS Lvwg 2016/5/13 VGW-141/081/5036/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1 Z3
WMG §10 Abs1
WMG §12 Abs1
WMG §12 Abs2
WMG §12 Abs3
WMG §16

Rechtssatz

Die Aufforderung gemäß § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher - im gegenständlichen Fall lag das angesparte Guthaben unter dem Vermögensfreibetrag - als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig.Die Aufforderung gemäß Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, eine Bestätigung über die Ruhendmeldung bzw. Stilllegung des Bausparvertrages vorzulegen, erweist sich daher - im gegenständlichen Fall lag das angesparte Guthaben unter dem Vermögensfreibetrag - als für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als nicht erforderlich und überdies im Hinblick auf Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig.

Schlagworte

Wiener Mindestsicherung, Aufforderung, Erforderlichkeit der Mitwirkung, Anrechnung von Vermögen, Vermögensfreibetrag, Subsidiarität der Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.5036.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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