Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2016Index
E1ENorm
12010E056 AEUV Art56Rechtssatz
Die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes sind in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066).Die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes sind in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben vergleiche grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066).
Schlagworte
Unionsrechtskonformität, Verfassungsmäßigkeit, Glücksspielgesetz, Dienstleistungsfreiheit, Auslandsbezug, Unionsrecht, unmittelbare Anwendung, öffentliches Interesse, öffentliche Ordnung, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, zwingender Grund des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit, Bewilligung, Konzessionssystem, Kohärenz und Systematik, Glücksspielmonopol, Werbemaßnahmen, Glücksspielwerbung, Inländerdiskriminierung, Ausspielung, Verwaltungsstrafe, Beschlagnahme, Einziehung, Computer, internetfähiges Endgerät, unternehmerisch zugänglich machenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.032.10139.2015Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016