Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verfügung der Hundeabnahme stellt sich als Sicherungsmaßnahme dar, welche zu treffen ist, um Verletzungen von Menschen oder Tieren aufgrund unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung von Hunden mit erhöhtem Potential zu verhindern. Als tatsachengestützte Prognoseentscheidung ist sie möglichst rasch zu treffen, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe, und diese von den Abnahmeanordnung treffenden Stelle auch nicht erwartet werden kann.
Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Halter bzw. Verwahrer vor der Verfügung der Hundeabnahme mit den Vorwürfen, auf die sich die Abnahmeverfügung stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen.
Schlagworte
Wiener Tierhaltegesetz, Hundeführschein, hundeführscheinpflichtig, Hundeabnahme, Prognoseentscheidung, Beurteilung im Einzelfall, Haltung, besonders erschwerende Umstände, Sicherungsmaßnahme, unsachgemäße Haltung, Beweisverfahren, Parteiengehör, Gelegenheit zur Äußerung, Verfall, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.678.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016