RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG 1957 hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (Hinweis E 18. September 2003, 2000/16/0615; E 6. November 2002, 2002/16/0236).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Kreditvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160073.X03

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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