RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0573

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Moldawien nur von Bedeutung sein kann, welchem Risiko der Asylwerber - ungeachtet seines eigenen Beitrages dazu in der Vergangenheit - im Herkunftsstaat nunmehr ausgesetzt wäre und ob ihm gegenüber den ihn seinem Vorbringen zufolge bedrohenden "Banditen" staatlicher Schutz zuteil werden würde. Ausgehend von den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten - durch keinerlei Ermittlungsergebnisse ergänzten oder relativierten, sondern der Entscheidung in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegten - Angaben des Asylwerbers über die Verhältnisse in Moldawien und der Behauptung des ihm dort drohenden sicheren Todes lässt sich die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Moldawien sei "sohin zu Recht erfolgt", nicht teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200573.X04

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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