Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist lediglich die oben angeführten Unterlagen vorlegte, keinerlei weiteres Vorbringen erstattete sowie erst in der vorliegenden Beschwerde erstmals auf die allfällige Unmöglichkeit der Vorlage der geforderten Alimentationsvereinbarungen einging und hierzu ein Vorbringen erstattete. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zum Dispens der Vorlage der geforderten Unterlagen als geeignet erscheint bzw. ob sie hierdurch einen triftigen Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes geltend macht, ist auf die ausdrückliche Anordnung ebendieser Norm zu verweisen, wonach die Hilfe empfangende Person das Vorliegen eines triftigen Verhinderungsgrundes betreffend die Erfüllung eines behördlichen Auftrages glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen hat. Dies hat innerhalb der gesetzten Frist oder zumindest derart unverzüglich zu erfolgen, dass es der Behörde so ermöglicht wird, hinsichtlich des geltend gemachten Hinderungsgrundes entsprechende Ermittlungen zu pflegen und die durch die Hilfe suchende oder empfangende Person vorgelegten Bescheinigungsmittel einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen. Wenn die Behörde nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gesetzten Frist und rechtskonform erfolgter Zustellung desselben das Ansuchen abweist oder die Leistung einstellt, erfolgt dies rechtskonform und kann sich die Hilfe suchende oder empfangende Person auf allenfalls später geltend gemachte Hinderungsgründe nicht mehr erfolgversprechend berufen, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass ihr eine frühere Geltendmachung dieser Gründe nicht möglich war. Jede andere Auslegung des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde der ratio legis einer weitgehenden Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden oder empfangenden Person sowie des damit einhergehenden Anspruchsverlustes im Falle der Unterlassung dieser Mitwirkungsobliegenheit widersprechen, wobei im gegebenen Zusammenhang auch auf die Entscheidungsfrist der Behörde nach § 35 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und die damit einhergehenden erhöhten Anforderungen auf eine zeitökonomische Verfahrensführung hinzuweisen ist.Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist lediglich die oben angeführten Unterlagen vorlegte, keinerlei weiteres Vorbringen erstattete sowie erst in der vorliegenden Beschwerde erstmals auf die allfällige Unmöglichkeit der Vorlage der geforderten Alimentationsvereinbarungen einging und hierzu ein Vorbringen erstattete. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zum Dispens der Vorlage der geforderten Unterlagen als geeignet erscheint bzw. ob sie hierdurch einen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes geltend macht, ist auf die ausdrückliche Anordnung ebendieser Norm zu verweisen, wonach die Hilfe empfangende Person das Vorliegen eines triftigen Verhinderungsgrundes betreffend die Erfüllung eines behördlichen Auftrages glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen hat. Dies hat innerhalb der gesetzten Frist oder zumindest derart unverzüglich zu erfolgen, dass es der Behörde so ermöglicht wird, hinsichtlich des geltend gemachten Hinderungsgrundes entsprechende Ermittlungen zu pflegen und die durch die Hilfe suchende oder empfangende Person vorgelegten Bescheinigungsmittel einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen. Wenn die Behörde nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gesetzten Frist und rechtskonform erfolgter Zustellung desselben das Ansuchen abweist oder die Leistung einstellt, erfolgt dies rechtskonform und kann sich die Hilfe suchende oder empfangende Person auf allenfalls später geltend gemachte Hinderungsgründe nicht mehr erfolgversprechend berufen, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass ihr eine frühere Geltendmachung dieser Gründe nicht möglich war. Jede andere Auslegung des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde der ratio legis einer weitgehenden Mitwirkungsobliegenheit der Hilfe suchenden oder empfangenden Person sowie des damit einhergehenden Anspruchsverlustes im Falle der Unterlassung dieser Mitwirkungsobliegenheit widersprechen, wobei im gegebenen Zusammenhang auch auf die Entscheidungsfrist der Behörde nach Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und die damit einhergehenden erhöhten Anforderungen auf eine zeitökonomische Verfahrensführung hinzuweisen ist.
Schlagworte
Hinderungsgrund iSd § 16/1 WMGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.7741.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016