RS Lvwg 2016/7/15 VGW-151/023/2783/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.07.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z6
NAG §19 Abs2
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs3
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 19 heute
  2. NAG § 19 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 19 gültig von 01.07.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. NAG § 19 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. NAG § 19 gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 19 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 19 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 19 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 19 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 19 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 19 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Rechtssatz

Wie sich aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG ergibt, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG ergibt, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom 22. Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass § 19 Abs. 2 NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2016 darlegt, sie gehe davon aus, dass das ehedem eingebrachte Rechtsmittel ohnehin verspätet gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin zwar allenfalls darin zu folgen ist, dass im Falle einer verspäteten Einbringung einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung der Bescheid vom 22. Mai 2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen wäre. Allerdings steht eindeutig fest, dass Paragraph 19, Absatz 2, NAG das Vorliegen des hier relevanten Prozesshindernisses der Einbringung eines weiteren Titelbewilligungsantrages ausdrücklich davon abhängig macht, dass kein anderes Verfahren anhängig ist. Somit stellt das Gesetz nicht etwa auf ein allfällig rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren, sondern ausdrücklich auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anhängigkeit eines anderen Verfahrens ab, wobei festzuhalten ist, dass auch im Falle der Einbringung eines allenfalls verspäteten Rechtsmittels bis zum rechtskräftigen Abspruch hierüber von der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG auszugehen ist. Dies erhellt allein schon daraus, dass auch über verspätete Rechtsmittel in förmlicher Weise – eben durch Zurückweisung – zu entscheiden ist und auch in diesem Falle ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die zuständige Rechtsmittelbehörde – sollte die Verwaltungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) absehen – durchzuführen ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Durchführung eines derartigen Ermittlungsverfahrens im nunmehr ebenso anhängigen nachfolgenden Verfahren besteht auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes, dass allein die Einbringung eines Antrages während Anhängigkeit eines anderen Titelbewilligungsersuchens unzulässig ist, nicht.

Somit steht fest, dass die allenfalls bestehende Verspätung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Mai 2013 oder allfällige sonstige Mängel dieses Rechtsmittels einer Anhängigkeit dieses Verfahrens im Zeitpunkt der Einbringung des nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 21. Oktober 2013 nicht entgegen stand.

Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 22. Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom 21. Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – § 19 Abs. 2 NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom 21. Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag gemäß § 19 Abs. 2 NAG als unzulässig zurückzuweisen.Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehr eingebrachten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 22. Mai 2013 zurückzieht und hiermit eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über den Antrag vom 21. Oktober 2013 herbeizuführen beabsichtigt, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben dargestellt – Paragraph 19, Absatz 2, NAG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut bereits die Einbringung eines weiteren Antrages während der Anhängigkeit eines anderen Ansuchens als unzulässig normiert und somit für diesen Fall ein Prozesshindernis statuiert. Unzulässig ist somit nicht nur die Durchführung eines Verfahrens oder die Sachentscheidung während eines anderen anhängigen Verfahrens, sondern allein schon die Einbringung eines weiteren Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Demgemäß kann jedoch die spätere Zurückziehung des ehedem eingebrachten Einspruchs die Unzulässigkeit der Einbringung des hier verfahrenseinleitenden Antrages vom 21. Oktober 2013 nicht heilen und war daher dieser Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

§ 19 Abs. 2 NAG statuiert die Unzulässigkeit der Einbringung von Anträgen während eines anderen anhängigen Titelbewilligungsverfahrens als Prozesshindernis. Die spätere Zurückziehung des im Vorverfahren eingebrachten Ansuchens oder eines diesbezüglichen Rechtsmittels kann die Unzulässigkeit einer solchen Antragstellung nicht nachträglich heilen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.2783.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten