TE Lvwg Beschluss 2016/7/15 VGW-101/073/781/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68
WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der J. a.d., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 01.12.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.8/0201-IV/2/2015, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Die Anträge der J. AG, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 26.6.2015, ho. Eingelangt am 1.7.2015, abgeändert mit Schriftsatz vom 7.10.2015, mit welchen gemäß § 68 Abs. 2 und/oder Abs. 4 Z 2 AVG beantragt wurde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge„Die Anträge der J. AG, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 26.6.2015, ho. Eingelangt am 1.7.2015, abgeändert mit Schriftsatz vom 7.10.2015, mit welchen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und/oder Absatz 4, Ziffer 2, AVG beantragt wurde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge

?        die notstandspolizeiliche Anordnung der Magistratsabteilung 45 vom 21.6.2005 sowie die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005, welche selber mit 15.7.2005 datiert ist, und die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Antragstellerin als nichtig aufheben;

?        in eventu den Antrag mangels Vorliegens einer rechtswirksamen verpflichtenden Zustellung an die Antragstellerin und mangels eines Rechtssubjektes nach österreichischem Recht als Adressat der notstandspolizeilichen Anordnung der Magistratsabteilung 45 vom 21.6.2005 und der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Antragstellerin zurückweisen,

werden als unzulässig

zurückgewiesen.“

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Nichtanwendbarkeit des §§ 68 AVG sei verfassungswidrig, es gebe keine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der AuvBZ vom 21.6.2005., letztere lasse sich auch als Bescheid qualifizieren und gebe es keinen sachlichen Grund, den nachträglichen Rechtsschutz von Adressaten von AuvBZ gegenüber Bescheidadressaten einzuschränken. Die nicht ausdrückliche Anwendbarkeit des § 68 AVG auf AuvBZ sei eine planwidrige Gesetzeslücke und die Bestimmungen daher analog anzuwenden. Es liege auch eine Verletzung von Europarecht vor, die Zurückweisung verletze Art. 41 Abs. 1 und 2 sowie 47 Abs. 2 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, Art. 4 Abs. 1 lit. a i und ii Wasserrahmenrichtlinie, Art 13 RL 2004/35/EG sowie Art 1 RL 2004/35/EG. Gestellt wurden nachstehende Anträge:In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Nichtanwendbarkeit des Paragraphen 68, AVG sei verfassungswidrig, es gebe keine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der AuvBZ vom 21.6.2005., letztere lasse sich auch als Bescheid qualifizieren und gebe es keinen sachlichen Grund, den nachträglichen Rechtsschutz von Adressaten von AuvBZ gegenüber Bescheidadressaten einzuschränken. Die nicht ausdrückliche Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG auf AuvBZ sei eine planwidrige Gesetzeslücke und die Bestimmungen daher analog anzuwenden. Es liege auch eine Verletzung von Europarecht vor, die Zurückweisung verletze Artikel 41, Absatz eins und 2 sowie 47 Absatz 2 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, Artikel 4, Absatz eins, Litera a, i und ii Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 13, RL 2004/35/EG sowie Artikel eins, RL 2004/35/EG. Gestellt wurden nachstehende Anträge:

„Die Beschwerdeführerin beantragt,

1.   das erkennende Gericht möge der Maßnahmenbeschwerde aufschiebenden Wirkung

zuerkennen

2.  das erkennende Gericht möge den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV zu einer

Vorabentscheidung zur Frage anzurufen,

ob eine nationale Zuständigkeitsvorschrift des WRG, mit der der Liegenschaftseigentümer als Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Kostenersatz von Sanierungsmaßnahmen, die er anderenfalls selber tragen müsste, zuständig gemacht wird, gegen Art 13 RL 2004/35/EG, Artikel 41 Abs 1 und 2 und Art 47 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union sowie die vom EuGH entwickelten Anforderungen an eine Überprüfungsinstanz sowie den vom EuGH entwickelten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Rechtsschutzes verstoßen, insbesondere unter Berücksichtigung dass Gerichte eine spätere Bindung an eine Entscheidung dieser Behörde annehmen.ob eine nationale Zuständigkeitsvorschrift des WRG, mit der der Liegenschaftseigentümer als Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Kostenersatz von Sanierungsmaßnahmen, die er anderenfalls selber tragen müsste, zuständig gemacht wird, gegen Artikel 13, RL 2004/35/EG, Artikel 41 Absatz eins und 2 und Artikel 47, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union sowie die vom EuGH entwickelten Anforderungen an eine Überprüfungsinstanz sowie den vom EuGH entwickelten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Rechtsschutzes verstoßen, insbesondere unter Berücksichtigung dass Gerichte eine spätere Bindung an eine Entscheidung dieser Behörde annehmen.
ob das Erlassen eines Sanierungsauftrages auf Basis lediglich einer Vermutung gegen das Verursachungsprinzip in Art 1, 3 lit a, 4 Abs 5, 8 Abs 3, 10, 11 Abs 2, 2004/35/EG, gegen Art 13 RL 2004/35/EG, Artikel 41 Abs 1 und 2 und Art 47 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen,ob das Erlassen eines Sanierungsauftrages auf Basis lediglich einer Vermutung gegen das Verursachungsprinzip in Artikel eins, 3, Litera a,, 4 Absatz 5, 8, Absatz 3, 10, 11, Absatz 2, 2004 /, 35 /, E, G,, gegen Artikel 13, RL 2004/35/EG, Artikel 41 Absatz eins und 2 und Artikel 47, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen,
ob der Ausschluss eines nachträglichen Überprüfungsverfahren für einen Sanierungsauftrag, mit Art 13 RL 2004/35/EG (wirksamer Rechtsbehelf) vereinbar sind, insbesondere, wenn eine Bindung an einen Sanierungsauftrag im Kostenersatzverfahren besteht und das Zivilgericht eine solche Bindung auch an einen von Verwaltungsgerichte als nicht existenten Rechtsakt angenommen hat.ob der Ausschluss eines nachträglichen Überprüfungsverfahren für einen Sanierungsauftrag, mit Artikel 13, RL 2004/35/EG (wirksamer Rechtsbehelf) vereinbar sind, insbesondere, wenn eine Bindung an einen Sanierungsauftrag im Kostenersatzverfahren besteht und das Zivilgericht eine solche Bindung auch an einen von Verwaltungsgerichte als nicht existenten Rechtsakt angenommen hat.

3.   die Anrufung durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof,

e mit der Anregung die bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG sowie den AuvBZl vom 21.6.2005 aufzuheben, da die Zuständigkeit von Organen der Stadt

Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Art 6 MRG vereinbar nicht ist,Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Artikel 6, MRG vereinbar nicht ist,

mit der Anregung § 31 Abs 3 WRG und folglich auch den AuvBZl vom 21.6.2005 als verfassungswidrig aufzuheben, insbesondere dahingehend, dass die Behörde die Wahlfreiheit des Erfassens eines AuvBZ oder eines Bescheides hat, wenn sie Gefahr in Verzug annimmt, zuvor aber bereits ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und einen inhaltsgleichen Sanierungsauftrag in Bescheidform erlassen hat und durch die Wahl der Rechtsform des Verwaltungsaktes die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen massiv beschneidet.mit der Anregung Paragraph 31, Absatz 3, WRG und folglich auch den AuvBZl vom 21.6.2005 als verfassungswidrig aufzuheben, insbesondere dahingehend, dass die Behörde die Wahlfreiheit des Erfassens eines AuvBZ oder eines Bescheides hat, wenn sie Gefahr in Verzug annimmt, zuvor aber bereits ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und einen inhaltsgleichen Sanierungsauftrag in Bescheidform erlassen hat und durch die Wahl der Rechtsform des Verwaltungsaktes die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen massiv beschneidet.
ob die Nichtanwendung des § 68 AVG auf AuVBZ der Verfassung und Europarecht widerspricht und eine entsprechende Verfassungskonforme und europarechtskonforme Interpretation zur Anwendung des § 68 AVG auf AuVBZ fuhren muss.ob die Nichtanwendung des Paragraph 68, AVG auf AuVBZ der Verfassung und Europarecht widerspricht und eine entsprechende Verfassungskonforme und europarechtskonforme Interpretation zur Anwendung des Paragraph 68, AVG auf AuVBZ fuhren muss.
4.
das erkennende Gericht möge bestellen,

a. einen Gutachters aus dem Fach 51.55 Chemie/Chemie der Erdölprodukte

(Schmiermittel, Paraffin, Erdwachs etc.) zur

Beurteilung einer Verursachung der Verschmutzung, deren Sanierungspflicht geltend gemacht werden, durch die Beschwerdeführerin im Jänner 2005 und zur
Beurteilung einer allfälligen Verursachung der Verschmutzung im Mai 2005, die zu der Annahme von Gefahr in Verzug geführt hat, durch die Beschwerdeführerin und zur
Beurteilung, ob die im Privatgutachten der I. vom 10.3.2005 (Beilage .11) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zurBeurteilung, ob die im Privatgutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 (Beilage .11) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur
Beurteilung der Frage, ob - angesichts von 1200 Tankschiffen und -bargen im Jahr - eine Anzahl 9 Proben von Schiffsladungen bzw. Bilgenräumen im Privatgutachten Beilage ./I überhaupt eine Aussage zu einer Verursachung zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität eine zulässige Untersuchungsmethode darstellt, um eine genaue Zuordnung und damit eine Verursach der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und zur
Beurteilung der Frage, ob der Hinweis der O., dass die einzelnen Lieferchargen variieren, eine Feststellung der Verursach der Beschwerdeführerin überhaupt zulassen und zur
Beurteilung der Frage, ob die Viskosität von Heizöl schwer sich verändert, wenn zB. (i) das Produkt mit Wasser vermischt ist, (ii) länger unverschlossen und (iii) m ungeeigneten Gefäßen oder (iv) unter ungeeigneten Lagerbedingungen aufbewahrt wurde, sodass flüchtige Zusätze entweichen können, ... und dies bei der Beurteilung einer Verursachung zu berücksichtigen ist und zur
Überprüfung aller gezogenen Proben, insbesondere jedoch der am Grund der neuen Donau genommenen Proben und der Proben, die aus der Barge der Beschwerdeführerin genommen wurden, sowie den Vergleich der Proben aus den anderen Schiffen.
Überprüfung, dass es bei den Transporten der Beschwerdeführerin kein Fehlvolumen gab.
5.
einen Gutachters aus dem Fach 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse zur Überprüfung der vorgelegten Schiffsuntersuchungsdokumente.
6.
die Anfrage durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof, ob die Zuständigkeit von Organen der Stadt Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Österreichischen Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Art 6 MRG vereinbar ist und regt die Aufhebung der bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG und die ersatzlose Einstellung des Verfahrens an.die Anfrage durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof, ob die Zuständigkeit von Organen der Stadt Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Österreichischen Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Artikel 6, MRG vereinbar ist und regt die Aufhebung der bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG und die ersatzlose Einstellung des Verfahrens an.

7. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an die oberste Schifffahrtsbehörde, (per Adresse Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/W 2 - Schifffahrt - Technik und Nautik, Wien, ob eine Barge der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gestoppt wurde.

8. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an an den Ö., S.-straße, Wien, ob im Jahr 2005 betreffend Bargen der Beschwerdeführerin eine Leckage gemeldet wurde und in dessen Folge an der Abfahrt gehindert worden sei.

9. das erkennende Gerichtmöge den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und den AuvBZl vom 21.6.2015 aufheben; in eventu, das erkennende Gerichtmöge den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und das Verfahren zur inhaltlichen Behandlung in die ersten Instanz zurückverweisen.

10. gern § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gern der VwG-Aufw- ErsV BGBl II 2013/517 geltend gemacht.“10. gern Paragraph 35, VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gern der VwG-Aufw- ErsV BGBl römisch zwei 2013/517 geltend gemacht.“

Mit Schriftsätzen vom 28.4.2016 sowie 8.6.2016 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zur Untermauerung der Aussage, der Beschwerdeführerin keine Ölverschmutzung verursacht habe, vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.

tatsächlich undurchführbar ist oder

4.

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“

„Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich der Gegenstand des behördlichen Verfahrens, sohin jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Es war somit ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anregung nach § 68 AVG zu Recht erfolgte. Auf das durch umfangreiche Konvolute an Unterlagen untermauerte inhaltliche Vorbringen betreffend die Ölverschmutzung war daher nicht näher einzugehen.„Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich der Gegenstand des behördlichen Verfahrens, sohin jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Es war somit ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anregung nach Paragraph 68, AVG zu Recht erfolgte. Auf das durch umfangreiche Konvolute an Unterlagen untermauerte inhaltliche Vorbringen betreffend die Ölverschmutzung war daher nicht näher einzugehen.

§ 68 AVG setzt die Existenz eines Bescheides voraus. Die Beschwerdeführerin selbst bezog ihren Antrag auf eine behördliche Maßnahme gemäß § 31 Abs. 3 WRG, datiert mit 21.6.2005.Paragraph 68, AVG setzt die Existenz eines Bescheides voraus. Die Beschwerdeführerin selbst bezog ihren Antrag auf eine behördliche Maßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG, datiert mit 21.6.2005.

In Ermangelung eines Bescheides findet § 68 AVG keine Anwendung. Die belangte Behörde erließ den angefochtenen Bescheid zu Recht.In Ermangelung eines Bescheides findet Paragraph 68, AVG keine Anwendung. Die belangte Behörde erließ den angefochtenen Bescheid zu Recht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht darüber hinaus kein subjektives Recht bzw. kein Rechtsanspruch auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 AVG (vgl. VwGH vom 18.6.2013, 2013/09/0162).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht darüber hinaus kein subjektives Recht bzw. kein Rechtsanspruch auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG vergleiche VwGH vom 18.6.2013, 2013/09/0162).

Weiters hat der VwGH judiziert, dass durch einen Bescheid, in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Hinblick auf die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG verweigert wird, niemand in seinem Recht verletzt werden kann (vgl. VwGH vom 28.1.1977, 2910/76).Weiters hat der VwGH judiziert, dass durch einen Bescheid, in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG verweigert wird, niemand in seinem Recht verletzt werden kann vergleiche VwGH vom 28.1.1977, 2910/76).

In Ermangelung eines subjektiven Rechts auf eine derartige behördliche Vorgehensweise ist somit durch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines darauf gerichteten Antrag auch keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten möglich. Es besteht daher hinsichtlich der Zurückweisung der Anregung nach § 68 AVG keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde.In Ermangelung eines subjektiven Rechts auf eine derartige behördliche Vorgehensweise ist somit durch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines darauf gerichteten Antrag auch keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten möglich. Es besteht daher hinsichtlich der Zurückweisung der Anregung nach Paragraph 68, AVG keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde.

Die verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgericht Wien nicht geteilt.

Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Maßnahmenbeschwerde sowie auf Zuerkennung von Kosten gemäß § 35 VwGVG können nicht nachvollzogen werden.Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Maßnahmenbeschwerde sowie auf Zuerkennung von Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG können nicht nachvollzogen werden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung; Beschwerdelegitimation; behördliche Maßnahme; subjektives Recht; Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.781.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten