Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6Rechtssatz
Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Verbindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch.
Schlagworte
Vorliegen von integrationsbegründenden Sachverhaltselementen zur Tatzeit, schwerwiegendes Interesse am Verbleib in Österreich, mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt, Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK, gesetzlicher Strafausschließungsgrund trotz tatbestandsmäßigem VerhaltensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.055.3864.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016