Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6Rechtssatz
Steht der Ausweisung des Beschwerdeführers eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Weg, ist das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG anzunehmen (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0059).Steht der Ausweisung des Beschwerdeführers eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Weg, ist das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG anzunehmen (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0059).
Schlagworte
Vorliegen von integrationsbegründenden Sachverhaltselementen zur Tatzeit, schwerwiegendes Interesse am Verbleib in Österreich, mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt, Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK, gesetzlicher Strafausschließungsgrund trotz tatbestandsmäßigem VerhaltensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.051.055.3864.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016