Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 31.5.2012, 2011/23/0286).
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zahnbehandlungen; Grippeerkrankung; keinerlei Beweismittel; schlechte DeutschkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.004.6587.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016