Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122; 29. 11. 2007, 2007/21/0308).
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zahnbehandlungen; Grippeerkrankung; keinerlei Beweismittel; schlechte DeutschkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.004.6587.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016