Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 26.4.2010, 2010/10/0070 mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (etwa VwGH 29.4.2005, 2005/05/0100; 22.2.2006, 2005/09/0015; 19.2.2009, 2006/18/0080; 30.6.2010, 2010/12/0098 sowie VwGH 29.4.2011, 2009/02/0108 und 19.7.2013, 2013/02/0124).
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zahnbehandlungen; Grippeerkrankung; keinerlei Beweismittel; schlechte DeutschkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.004.6587.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016